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IAABC Satzung

 

ARTIKEL 1

Name, Siegel, Ort

 

1.1 Der Name der Organisation soll „International Association of Animal Behavior Consultants, Inc.“ sein, zu deutsch „Internationale Vereinigung von Tierverhaltensberatern“. Es handelt sich um eine nicht gewinnorientierte, gemeinnützige Vereinigung, eingetragen 2004. 

1.2 Die Vereinigung soll ein gemeinschaftliches Siegel haben, das aus einem Logo und den Worten „The International Association of Animal Behavior Consultants“, eingetragene Gesellschaft, Pennsylvania, besteht. 

1.3 Der Sitz der Vereinigung soll in Pennsylvania und/oder in vom Vorstand festgelegten Orten sein.  

1.4 Die Vereinigung ist ein 501(c)(6)-Organisation und hat die Option, eine Stiftung zu gründen, die den 501(c)(3)-Status beantragt.  

1.5 Die IAABC, Inc., soll Beratungsabteilungen für Hunde, Katzen, Papageien und Pferde sowie für Mensch-Tier-Gemeinschaften haben und kann, mit der Zustimmung des Vorstandes, andere Abteilungen enthalten. 

ARTIKEL 2

Ziele 

2.1. Sinn der IAABC ist es, Halter und Händler von Heimtieren zu informieren, bei der Vermeidung von Problemen behilflich zu sein und den Kreislauf von unangemessener grober Behandlung, Ablehnung und Euthanasie von Tieren mit Verhaltensproblemen, die therapierbar sind, zu unterbrechen. 

2.2 Die Vereinigung strebt die Anerkennung des Animal Behavior Consultant als Beruf an und betrachtet die Praxis der Tierverhaltensberatung als Mittel, um diese Anerkennung zu erreichen. In diesem Sinne sollen die Absichten dieser Vereinigung wie folgt sein: 

A.   die gemeinsamen beruflichen Interessen von Verhaltensberatern für Tiere zu fördern.  

B.   die Verhaltensberatung von Tieren als einen Beruf zu repräsentieren und die Öffentlichkeit und die behördlichen Stellen für Tiere, Tier-Halter-Gemeinschaften und Verhaltensberater für Tiere darüber zu informieren.  

C.     professionelle Standards bei der Erziehung, beim Training und in der praktischen Verhaltensberatung für Tiere zu etablieren und zu pflegen  

D.     mit anderen Organisationen bei der Förderung dieses Berufszweiges zu kooperieren.  

2.3 Diese Ziele sollen durch Tagungen, Tutorials, Listservs, praxisorientierte Konferenzen, Publikationen, Studien und andere Aktivitäten gefördert werden.  

2.4 Die Vereinigung hat alle Rechte und alle Pflichten, die eine nicht gewinnorientierte Vereinigung betreffen und muss diese befolgen.  

ARTIKEL 3

IAABC-Mitglieder 

3.1 Mitglieder sollen in drei (3) Kategorien aufgeteilt sein: zertifiziert, assoziiert und aufgenommen. 

3.2 Wahl der Mitglieder: Gewählte Mitglieder sollen aus zertifizierten und assoziierten Mitgliedern bestehen. 

A.      Während der ersten zwei Jahre der Gründung und endend am 31. Dezember 2005 soll der Vorstand die Option besitzen, nicht mehr als dreißig (30) Verhaltenstherapeuten für Tiere pro Abteilung und Umgehung des Aufnahmeprozesses als zertifizierte Mitglieder zu benennen. Diese Berater sollen die Kernkompetenzen, das ethische und sachkundliche Basiswissen darstellen und an der Bildung dieser Vereinigung mitwirken.  

B.       Abteilungen, die nach dem 30. Juni 2005 eingeführt werden, sollen die Möglichkeit haben, nicht mehr als dreißig (30) Verhaltenstherapeuten für Tiere als zertifizierte Mitglieder unter Umgehung es Aufnahmeprozesses zu haben.  

3.3 Mitglieder sollen die folgenden Qualifikationen haben (Abweichungen können von der Abteilung festgesetzt werden): 

A.     Zertifizierte Mitglieder sollen die folgenden Qualifikationen haben:

1.          Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie die vom Vorstand festgelegten Kriterien  erfüllen, sollen als Qualifikanten für die Zertifikation anerkannt werden. Solche Personen sollen als zertifizierte Mitglieder der Vereinigung akzeptiert werden, und zertifizierte Verhaltenberater für Tiere (Certified Animal Behavior Consultants [CABC]) unter der Voraussetzung, die Kriterien erfüllt zu haben, und der Demonstration von geeigneten Qualitäten und persönlicher Reife und Integrität zur Führung einer Verhaltensberatung für Tiere unter den vom Vorstand festgelegten Regeln.  

2.          Alle zertifizierten Mitglieder sollten die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 

           a.  die Kerngebiete der Kompetenz 

Zertifizierte Mitglieder sollen ihre Kompetenz in den fünf Kerngebieten nachgewiesen haben: (a) Beurteilungs- und Vermittlungsstrategien; (b) Fachberatungen und soziale Systembewertung: das Verstehen und Intervenieren in komplexen menschlichen Systemen einschließlich der Familie, der Gemeinde, des Gesundheitssystems: die Vermittlung von nötigem Wissen, Kenntnissen und Standpunkten; (c) Verhaltenswissenschaften: die Kapazität, wissenschaftlich erlangte Fakten, Theorien und Kenntnisse im Zusammenhang mit tierischer Entwicklung und tierischen Verhaltensproblemen zu verstehen und zu verwenden; (d) generelle Kenntnisse von tierischem Verhalten/Ethologie; und (e) artspezifische Kenntnisse: Gesundheitsvorsorge, Ernährung, Haltung, Verhalten.  

                                   b. persönlich.  

Demonstration der angemessenen Qualität der persönlichen Reife und Integrität zur Durchführung einer Tierverhaltensberatung nach den Regeln des Vorstandes und gemäß den IAABC-Ethik-Regeln und der praktischen Richtlinie.  

3.          Ergänzendes Material

Ergänzendes Material von potentiellen Mitgliedern kann ihre Aufnahme unterstützen, wie von der Kommission für Standards eingeführt. Die Kommission für Standards behält sich das Recht vor, Anwärtern spezifische Fragen zu stellen, Szenarien zu postulieren und nach ergänzenden Referenzen zu fragen, entweder professioneller oder akademischer Art, sofern dies notwendig ist, um die Aufnahme zu beurteilen 

Zertifizierungen sind im ersten Jahr provisorisch und können nach dem Ermessen der Standards aufgehoben werden.  

B.     Grandfathering.  

Während 2004 und 2005 wird durch eine Grandfathering-Periode für erfahrene Verhaltenstherapeuten die Möglichkeit zur Zertifizierung geschaffen. Sie werden aufgenommen, nachdem sie die Kriterien des Vorstandes erfüllt haben. Zusätzlich wird es eine Grandfathering-Periode für potentielle Mitglieder zur Erlangung der assoziierten Mitgliedschaft geben. Diese werden zugelassen, nachdem sie die festgesetzten Kriterien des Vorstandes erfüllt haben. Die Optionen des Grandfathering werden am 31. Dezember 2005 erlöschen.  

C.     Assoziierte Mitglieder sollen die folgenden Qualifikationen haben: 

Die assoziierte Mitgliedschaft soll für einen Zeitraum, der vom Vorstand festgelegt wird, beibehalten werden, oder bis zur zufriedenstellenden Komplettierung und zum Empfang der qualifizierten Zertifizierung. Assoziierte Mitglieder sind Individuen, die durch Belege nachweisen, dass sie die festgesetzten Kriterien des Vorstandes erfüllt haben und sollen für würdig erachtet werden, die Qualifikation der assoziierten Mitgliedschaft zu vertreten. Solche Individuen sollen als assoziierte Mitglieder der Vereinigung akzeptiert werden unter der Vorlage von Belegen, welche die Kriterien erfüllen und angemessene Qualifikationen der persönlichen Reife und Integrität demonstrieren zur Führung einer Verhaltensberatung für Tiere nach den Regeln des Vorstandes.  

            a. Kerngebiete der Kompetenz 

Assoziierte Mitglieder sollen Kompetenzen in zwei der fünf Kerngebiete aufweisen: (a) Beurteilungs- und Vermittlungsstrategien; (b) Fachberatungen und soziale Systembewertung: das Verstehen und Intervenieren in komplexen menschlichen Systemen einschließlich der Familie, Gemeinde, dem Gesundheitssystem: die Vermittlung von nötigem Wissen, Kenntnissen und Standpunkten; (c) Verhaltenswissenschaften: die Kapazität wissenschaftlich erlangte Fakten, Theorien und Kenntnisse im Zusammenhang mit tierischer Entwicklung und tierischen Verhaltensproblemen zu verstehen und zu verwenden; (d) generelle Kenntnisse von tierischem Verhalten/Ethologie; und (e) artspezifische Kenntnisse: Gesundheitsvorsorge, Ernährung, Haltung, Verhalten. 

            D. Die aufgenommene Mitgliedschaft ist für Personen gedacht, die in der Verhaltensberatung für Tiere verwandten Feldern professionell arbeiten. Aufgenommene Mitglieder unterstützen die Interessen und ethischen Werte der IAABC, wünschen aber nicht, den assoziierten oder zertifizierten Status zu erlangen. 

3.4 Alle Bewerber für die Mitgliedschaft sollen in das Antragsverfahren einwilligen. 

3.5 Bewerber sollen nicht aufgrund ihrer Nationalität, ihrer Hautfarbe, ihres Glaubens, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden.   

3.6 Bewerber sind an die ethischen Werte der IAABC und die ethischen Werte Ihrer Abteilung gebunden. 

3.7 Der Antrag eines Bewerbers auf Zertifizierung kann angenommen oder abgelehnt werden. Wenn er akzeptiert wird, werden die Antragsteller entweder zertifizierte Mitglieder oder assoziierte Mitglieder. Für assoziierte Mitglieder definiert der Standard die Gebiete, auf denen noch nicht ausreichend Kompetenz vorliegt und bietet eine Literaturliste, eine Liste mit von der IAABC anerkannten Mentoren und eine Liste mit bewährten Weiterbildungsmöglichkeiten an. Assoziierte Mitglieder entwickeln einen Plan, wie sie die nötigen Kompetenzen in definierten Kerngebieten erreichen werden. Der Standard wird diesen Plan akzeptieren oder um eine Überarbeitung bitten. 

3.8 Assoziierte Mitglieder, die bewiesen haben, dass sie die ergänzenden Kriterien in den Kerngebieten erfüllt haben, werden zertifizierte Mitglieder. 

3.9 Ein Antragsteller auf dem Weg zur Zertifizierung kann akzeptiert oder ihm kann die Mitgliedschaft aberkannt werden. Antragsteller, denen die zertifizierte oder assoziierte Mitgliedschaft verwehrt wurde, kann die angeschlossene Mitgliedschaft angeboten werden. 

3.10 Die Zertifikation ist ein andauernder interaktiver Prozess. Alle Zertifizierungen sind im ersten Jahr provisorisch; der provisorische Status wird nicht eher aufgehoben, bis zwei Fälle erfolgreich im Tutorial vorgestellt wurden. Zertifizierte Mitglieder müssen beweisen, dass sie sich als Resultat ihrer Mitgliedschaft in einem kontinuierlichen Lernprozess befinden; ebenso helfen zertifizierte Mitglieder, den Bekanntheitsgrad der IAABC zu erhöhen und die Professionalität zu gewährleisten. 

3.11 Jeder Bewerber, dem die Mitgliedschaft von der Standardkommision verweigert wurde, kann eine Überprüfung seines Antrags verlangen. Jeder Bewerber, dessen Ablehnung von der Standardkommission bestätigt wurde, hat das Recht, seinen Antrag von den Direktoren des Vorstandes überprüfen zu lassen. 

3.12 Die Mitglieder aller Kategorien sollen von den Statuten der Vereinigung und den Regeln und Verfügungen der Vereinigung verwaltet und geführt werden unter der Einbeziehung des ethischen Codes der IAABC. 

3.13 Jedes Mitglied der Vereinigung soll einen guten Ruf genießen, bis durch die allgemeinen etablierten Verfahren zu Handhabung von Beschwerden und Verstößen gegen den ethischen Code der IAABC das Gegenteil erwiesen ist, und wenn Einspruch erhoben wird, soll der Beschluss durch den Vorstand bestätigt werden. Das Versäumnis, Beiträge bis zum festgesetzten Datum zu zahlen, soll mit einem Rücktritt aus der Organisation einhergehen. 

3.14 Ein Mitglied, welches sich wieder als würdig erweist, soll neben einem geschriebenen Antrag für eine Wiederaufnahme innerhalb der Kriterien, die vom Vorstand vorgegeben werden, wieder aufgenommen werden. Zertifizierungen können nach dem Ermessen des Vorstandes wieder einsetzt werden. 

3.15 Jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaft in der Vereinigung endet, soll aus keinem Grund irgendwelche weiteren Rechte in der Vereinigung oder deren Besitz haben. 

3.16 Nach dem Ermessen des Vorstandes kann ein pensioniertes Mitglied als designierter Emeritus oder Emeritus benannt werden.  

ARTIKEL 4

Vorstand 

4.1 Der Vorstand der Vereinigung soll aus einem Präsidenten, einem Sekretär und einem Schatzmeister bestehen. Die Direktion kann bis zu drei (3) Vize-Präsidenten berufen. Der Präsident hat die Möglichkeit den Vorsitz zu benennen. Ein Präsident, der sein Amt ablegt, kann als Past-Präsident und ein Vize-Präsident als gewählter Präsident fungieren. 

4.2 Der Präsident ist ein zertifiziertes Mitglied und soll über einen Zeitraum von drei (3) Jahren amtieren. Der Präsident kann mehrere Perioden amtieren. Der Präsident soll die allgemeine und aktive Leitung der Angelegenheiten der Vereinigung haben; er soll beaufsichtigen, dass alle Regeln und Entschlüsse der Direktion mit der Unterstützung derselben durchgeführt werden, abhängig jedoch von dem Recht der Direktoren jede spezifische Verantwortung zu delegieren, außer der amtierende Präsident verteilt diese an eine andere Person oder ein anderes Vorstandsmitglied der Vereinigung unter Einhaltung der Statuten. Er oder sie soll EX-OFICIO-Mitglied aller Komitees sein und die allgemeine Verantwortung und Pflicht der Aufsicht und Leitung haben, die normalerweise dem Amt eines Präsidenten vorbehalten sind. Der Präsident soll der vorgesetzte gewählte Leiter des Vorstandes sein; er oder sie soll allen Treffen der Direktoren vorsitzen, es sei denn, es wurde ein Vorsitz benannt. Er oder sie soll alle Dokumente mit einem Siegel der Vereinigung versehen.  

4.3 Die Vize-Präsidenten sollen ihr Amt über einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ausüben, und ein Vize-Präsident, als gewähltes Präsidentenmitglied, soll bis zur Beendigung der präsidialen Amtsperiode zum Nachfolger des Präsidenten ernannt werden. Ein Vize-Präsident soll als leitendes Vorstandsmitglied der Vereinigung und des Vorstandes während der Abwesenheit des Präsidenten dienen. 

4.4 Der Sekretär soll sein Amt über einen Zeitraum von einem (1) Jahr ausüben. Der Sekretär soll bei allen Sitzungen des Vorstandes anwesend sein und als Schriftführer fungieren, indem er alle Beschlüsse der Vereinigung protokolliert, um die Protokolle aller Transaktionen in einem Ordner niederzulegen; und er soll auch andere Pflichten für alle Komitees des Vorstandes der Direktoren erledigen, wenn dies erforderlich ist. Er oder sie soll über alle Zusammenkünfte des Vorstandes der Direktoren Mitteilung geben oder dies veranlassen, und soll auch solche Pflichten wahrnehmen, wie sie vom Vorstand der Direktoren oder dem Vorsitz des Vorstandes, dem er oder sie untersteht, angeordnet werden.   

4.5 Der Schatzmeister soll sein Amt über einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ausüben und kann über mehrere Perioden hinweg amtieren. Der Schatzmeister soll die Aufsicht über das Kapital und die Wertpapiere der Vereinigung haben sowie sorgfältig und ausführlich über die Einnahmen und Ausgaben der Vereinigung Buch führen und das Geld und die Kredite der Vereinigung in separaten Büchern führen. Er oder sie soll das Kapital der Vereinigung gegen Vorlage eines entsprechenden Beleges nach Anweisung des Vorstandes auszahlen und dem Vorsitzenden und den Direktoren Rechenschaft bei den regelmäßigen Treffen des Vorstandes leisten oder, wann immer es dieser fordert, einen Bericht über alle finanziellen Transaktionen, die er als Schatzmeister der Vereinigung getätigt hat, geben. 

4.6 Wenn ein Vorstandsmitglied der Vereinigung nach den Vorschriften des Artikels 12 dieser Statuten beschuldigt wird oder seinen guten Ruf wegen fehlender Beitragszahlungen verliert oder drei aufeinander folgende Treffen des Vorstandes versäumt, wird sein oder ihr Posten als Vorstandsmitglied durch den Vorstand als vakant ausgeschrieben.  

4.7 Wenn ein Vorstandsposten vakant wird, kann der Vorstand einen Nachfolger benennen, um den Vorstand bis zum Ende der Amtsperiode zu vervollständigen.   

ARTIKEL 5

Vorstand der Direktoren 

5.1 Der Vorstand der Direktoren soll aus maximal fünfzehn (15) Mitgliedern bestehen. Diese sollen den Präsidenten, den Sekretär, den Schatzmeister, zertifizierte Mitglieder und höchstens drei (3) assoziierte Mitglieder, die einen guten Ruf haben, beinhalten. 

5.2 Die Direktoren sollen ihr Amt während des Grandfathering für ein (1) Jahr ausüben; diese Amtperiode ist verlängerbar. Nach dem Grandfathering sollen die Direktoren für drei (3) Jahre amtieren. 

5.3 Der Vorstand soll alle Befugnisse der Vereinigung innehaben außer solchen, die speziell von diesen Statuten verboten werden. Der Vorstand soll ermächtigt sein, solche Verfahrensweisen, Prozeduren und Regeln, die nötig und geeignet sind, anzunehmen und zu veröffentlichen und diese Autorität über die Geschäfte und das Kapital der Vereinigung auszuüben. Der Vorstand kann solche Funktionen und Kompetenzen delegieren, die geeignet erscheinen, Teile der Vereinigung, einschließlich der Komitees, einzusetzen. Solche Delegierungen können zu jeder Zeit rückgängig gemacht werden, wenn dies die Statuten erlauben. 

5.4 Der Vorstand soll sich auf Ruf des Präsidenten jährlich treffen, oder nach schriftlicher Rückfrage der Mehrheit des Vorstandes, geleitet vom Sekretär. Für die ersten zwei Jahre, vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2006, soll die beschlussfähige Mitgliederzahl zu keiner Zeit geringer sein als ein Drittel der Mitglieder. Nach dem 30. Juni 2006 soll die beschlussfähige Mitgliederzahl zu keiner Zeit geringer sein als die Hälfte der Mitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes soll berechtigt sein eine (1) Stimme abzugeben. Es ist erlaubt, bei nicht wichtigen Sachverhalten stellvertretende Mitglieder wählen zu lassen, die an der dem Treffen vorangegangenen Diskussion teil hatten. Die Treffen sollen im Einklang mit den Robert’s Rules of Order, Revised, stattfinden. Der Vorstand soll für seine Treffen die Möglichkeit haben, die Telekommunikation zu nutzen.  

5.5 Falls ein Mitglied des Vorstandes gemäß den Regeln dieser Statuten bemängelt wird, oder seinen guten Ruf wegen fehlender Beitragszahlungen verliert oder drei aufeinander folgende Treffen des Vorstandes versäumt, so soll seine oder ihre Position im Vorstand bezüglich eines Rücktritts oder einer Entlassung überprüft werden. Die Position kann vakant bleiben, oder der Vorstand kann einen Nachfolger für den Rest der noch nicht abgelaufenen Amtsperiode benennen, außer die vakanten Stellen im Büro des Präsidenten müssen übereinstimmend mit den Bedingungen der Statuten wieder besetzt werden. 

ARTIKEL 6

Komitees und Kommissionen 

6.1 Die Komitees und Kommissionen der Vereinigung müssen vom Vorstand genehmigt werden. Die folgenden Komitees/Kommissionen sollen enthalten sein: Ethik-Komitee, Öffentliche Bildung, Soziale Gerechtigkeit, Gemeinsame Bildung, Wissenschaftliche Studien und Standards und solche Komitees/Kommissionen, die der Vorstand für nötig hält. Die Komitees und Kommissionen sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich und können mit der Genehmigung des Vorstandes, einen Teil ihrer Pflichten delegieren. Alle Komitees und Kommissionen sollen gemäß den Bestimmungen verfahren, die der Vorstand etabliert hat.  

6.2 Der Vorstand kann die Einsetzung eines Exekutiv-Komitees autorisieren, einer Gruppe aus drei oder mehr Personen, die der Vorstand bevollmächtigt, bei besonderen Umständen im Auftrag desselben zwischen den Treffen zu handeln. Besondere Probleme oder Fragen können vom Vorstand an das Exekutiv-Komitee weitergegeben werden. Ein Exekutiv-Komitee kann ebenso bei einer Krise vom Vorstand ermächtigt werden, kurzzeitige Maßnahmen bis zum nächsten oder Notfall-Treffen des Vorstandes zu treffen. Das Exekutiv-Komitee soll den Vorstand über die innerhalb seiner Kompetenzen getätigten Aktionen informieren. Der Präsident ist Mitglied des Exekutiv-Komitee mit den Komitee-Mitgliedern, die er mit Übereinstimmung des Vorstandes benannt hat. 

6.3 Jedes Komitee soll mindestens ein Vorstandsmitglied enthalten. Jedes Vorstandsmitglied soll in mindestens einem Komitee sein. Der Präsident soll mit dem Einverständnis des Vorstandes den Vorsitzenden jedes Komitees benennen.   

6.4 Die Mehrheit jedes Komitees soll aus zertifizierten Mitgliedern der Vereinigung bestehen. Repräsentanten aus der Öffentlichkeit können, wenn nötig, hinzugezogen werden. 

6.5 Das Ethik-Komitee soll den IAABC Code of Ethics überprüfen sowie den Mitgliedern und der Öffentlichkeit deuten und ist verpflichtet, Anschuldigungen gegen Mitglieder wegen Zuwiderhandlungen zu überprüfen. Es soll die besondere Verantwortung des Komitees sein, Nachforschungen über die vorgebrachten Zuwiderhandlungen gegen den IAABC Code of Ethics anzustellen, in Rücksprache mit einem legalen Rechtsbeistand und solche Behauptungen in gegenseitigen Einvernehmen mit den Mitgliedern zu lösen oder eine Empfehlung für ein Disziplinarverfahren gegen das Mitglied einzuleiten und, auf jeden Fall gehört vom Vorstand, die Untersuchung gegen das Mitglied aufzunehmen. 

6.6 Das Komitee für Öffentliche Bildung soll Publikationen, Präsentationen, Audio- und Videobänder veröffentlichen, welche von Tier-Verhaltensberatern der ganzen Welt genutzt werden können, um die tierhaltende Öffentlichkeit über Verhaltensberatung, im Einklang mit dem IAABC Code of Ethics und den generellen praktischen Richtlinien zu unterrichten. 

ARTIKEL 7

Bildungs-Kollaborative 

7.1 Die Vereinigung wird keine Vollmacht zur Akkredition bis zu dem Punkt haben, an dem empfohlene Kurse von akkreditierten Institutionen und der IAABC die Befähigung zur Akkreditierung durch bekannte Gruppen wie das Council of Higher Education Accreditation (CHEA) ermöglichen. Die Vereinigung soll Ausbildungsmöglichkeiten etablieren, um Bewerbungen zur Aufnahme in die IAABC durch die Teilnahme an Kursen und die Absolvierung von kontinuierlichen Bildungseinheiten nachzuprüfen. 

7.2 Das Bildungs-Kollaborative soll aus drei (3) bis fünf (5) zertifizierten Mitgliedern bestehen, die aus dem Vorstand für zweijährige (2) Amtsperioden gewählt werden. Akkreditierte Komiteemitglieder sollen Kompetenzen in der Ausbildung und im Training der Tierverhaltensberatung erwiesen haben. 

7.3 Die Abteilung soll mit den Standard-Kommissionen und dem Vorstand bei der Etablierung von Kriterien zur Genehmigung von Kursen und zur kontinuierlichen Weiterbildung zusammenarbeiten. 

ARTIKEL 8

Kommission für Standards 

8.1 Die Kommission für Standards für Tier-Verhaltensberater soll die offizielle Stelle für die Vereinigung zur Beratung des Vorstandes bezüglich des Standards der Mitglieder sein, die komplettierten Bewerbungen für Mitglieder nachprüfen, und Antragsteller gemäß den Standards und Prozeduren, die vom Vorstand etabliert wurden, zur Mitgliedschaft zulassen. Bewerbungen sollen auf Übereinstimmung mit dem Artikel 3 dieser Satzung hin überprüft werden.  

8.2 Die Kommission soll aus zwei (2) bis vier (4) zertifizierten Mitgliedern zusammengesetzt sein, die vom Vorstand für Zeiträume basierend auf den Qualitäten der persönlichen Reife und der Erfahrung mit hoher Ausbildung und Zertifizierung gewählt wurden. 

8.3 Die Abteilung soll die Standard-Kommission etablieren und soll die offizielle Stelle für die Vereinigung zur Beratung der Standard-Kommission für den IAABC-Vorstand bezüglich des Standards der Mitglieder sein, die komplettierten Bewerbungen für Mitglieder nachprüfen, und Antragsteller gemäß den Standards und Prozeduren, die vom Vorstand etabliert wurden, zur Mitgliedschaft zulassen.  

ARTIKEL 9

Beiträge 

9.1 Beiträge für die Vereinigung sollen durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes festgesetzt werden, außer in solchen Fällen, in denen ein beabsichtigter Ertrag größer ist als zehn (10) Prozent der vorjährigen Beiträge. In diesem Fall sollen die Beiträge durch einen Mehrheitsbeschluss der wählenden Mitglieder durch eine vom Vorstand beaufsichtigte Wahl festgelegt werden.   

9.2 Wenn ein Mitglied seine vollen jährlichen Vereinigungs- und Abteilungsbeiträge nicht zahlt, so soll er oder sie unbedingt so dem Vorstand gemeldet werden, damit sein oder ihr Name aus allen Mitgliederlisten gelöscht wird und die Mitgliedschaft dadurch endet. 

9.3 Unter besonderen Umständen soll der Vorstand die Möglichkeit haben, die Beiträge eines Mitglieds für einen spezifizierten Zeitraum zu erlassen oder zurückzustellen.  

ARTIKEL 10

Disziplin 

10.1 Vorwürfe gegen ein Vorstandsmitglied oder einen Direktor der Vereinigung oder ein Mitglied einer Kommission oder eines Komitees sollen im Einklang mit den Anklageverfahrensbestimmungen der vom Vorstand festgelegten Regeln gemacht werden, außer es handelt sich um ausstehende Beiträge. Der Vorstand der Direktoren soll, in Einklang mit seinen Verfahrensbestimmungen, die Möglichkeit haben, das Vorstandsmitglied oder den Direktor der Vereinigung oder das Mitglied aus einem Rat zu entfernen. Jedes Vorstandsmitglied oder jeder Direktor der Vereinigung oder Mitglied eines Rates, welches so angeklagt wurde, hat das Recht, sich an den Vorstand zu wenden, der solche Anklagen durch eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Vorstandes abweisen kann.  

10.2 Vorwürfe gegen ein Mitglied, außer es handelt sich um ausstehende Beträge, sollen übereinstimmend mit den Verfahren der Ethik-Kommission und des Vorstandes bekannt gemacht werden. Die Ethik-Kommission, in Übereinstimmung mit ihren Verfahren, soll die Macht haben, disziplinarische Maßnahmen einschließlich eines Ausschlusses gegen ein Mitglied zu ergreifen, dass gegen den IAABC Code of Ethics verstoßen hat; allerdings soll jedes Mitglied, dass den IAABC Code of Ethics laut Ethik-Komitee verletzt hat, die Möglichkeit einer Anhörung vor dem Vorstand innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne erhalten. 

ARTIKEL 11

Nominierungen und Wahlen 

11.1 Die Nominierungen und Wahlen der Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand geleitet.   

11.2   Alle wählenden Mitglieder der Vereinigung haben das Recht, ihre Stimme gemäß den Verfahren, die vom Vorstand etabliert wurden, zur Wahl eines Mitgliedes in den Vorstand abzugeben.  

11.3   Die erste Wahl von Vorstandsmitgliedern durch die Mitglieder wird im Jahr 2007 abgehalten. In der Zwischenzeit werden Mitglieder durch den Präsidenten, mit der Genehmigung des Vorstandes, eingeladen. 

11.4 Diskriminierungen aufgrund der Nationalität, der Hautfarbe, des Glaubens, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung während der Wahlen und Nominierungen ist verboten. 

11.5 Gewählte Mitglieder sollen den Vorstand als Vorstandsmitglieder am ersten Tag des folgenden Januars nach ihrer Wahl annehmen und sollen ihr Amt während der Amtsperiode beibehalten oder bis ihr Nachfolger gewählt und für fähig befunden wurde. 

11.6  In 2006 soll der Vorstand einen Ruf zur Nominierung durch wählende Mitglieder erlassen. Alle Vorschläge für Nominierungen sollen schriftlich sein und sollen dem Vorstand per E-Mail oder anderen vom Vorstand erlaubten Mitteln bis zur vom Vorstand festgelegten Frist unterbreitet werden.

11.7 Der Vorstand soll den wählenden Mitgliedern eine vorläufige Liste von vom Vorstand bestätigten Kandidaten per E-Mail oder anderen vom Vorstand erlaubten Mitteln an einem vom Vorstand bestimmten Datum zusenden. 

11.8 Der Vorstand stellt die Qualifikationen, Eignung und Bereitschaft jedes zur Wahl stehenden Kandidaten fest. 

11.9 Die endgültige Wahlliste soll die Namen aller Kandidaten für den Vorstand enthalten und wird allen wählenden Mitgliedern per E-Mail oder anderen vom Vorstand erlaubten Mitteln zugesendet, gefolgt vom Abschluss der Nominierungen nicht später als am 30. Juni. 

11.10 Der Vorstand soll die Wahl am 15. August abschließen und soll alle rechtskräftigen Stimmen, die bis zu diesem Datum eingetroffen sind, zählen oder zählen lassen. Die Kandidaten, welche die höchsten Stimmzahlen zur Mitgliedschaft des Vorstandes erhalten, sollen in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand soll die Ergebnisse zur Vorstandswahl nicht später als bis zum 15. September vorlegen. Die Ergebnisse jeder Wahl sollen beim jährlichen Meeting der Mitglieder nach der Wahl bekannt gegeben werden. 

ARTIKEL 12

Leitender Direktor 

Der Vorstand soll die Macht haben einen leitenden Direktor zur Erfüllung der notwendigen Geschäfte der Vereinigung anzustellen. Der leitende Direktor ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und soll andere Angestellte mit der Autorisation des Vorstandes anstellen und anleiten. Diskriminierungen bei der Wahl oder Zurückstellung von Angestellten aufgrund ihrer Nationalität, ihrer Hautfarbe, ihres Glaubens, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung ist ausdrücklich verboten. Die Vereinigung und ihre Angestellten sind an die personellen Praktiken, wie sie der Vorstand etabliert hat, gebunden. 

ARTIKEL 13

Eingeschränkte Haftung für Direktoren 

Ein Direktor soll nicht persönlich für finanziellen Schäden, die durch irgendwelche getätigten oder nicht getätigten Aktionen entstanden sind, haften, es sei denn der Direktor hat seine Pflicht in seinem Amt nach der Sektion 8363 des Directors’ Liability Act (in Bezug auf die Sorgfalts-Standards und das gerechtfertigte Vertrauen) verletzt oder diese nicht erfüllt, und der Verstoß beziehungsweise die Unterlassung erfolgte wissentlich, absichtlich schlecht oder durch Leichtsinn. Diese Vorschrift für den Direktor gilt nicht für den Fall, dass der Direktor gegen Gesetze verstößt oder dass er seinen Verpflichtungen gegenüber seiner lokalen Steuerbehörde nicht nachkommt.   

ARTIKEL 14

Fiskales Jahr und die jährlichen Berichte 

Das fiskale Jahr der Vereinigung soll am 1. Januar beginnen und am darrauf folgenden 31. Dezember enden. 

ARTIKEL 15

Bücher und Berichte 

Die Vereinigung soll ein Original oder einen doppelten Bericht über das Vorgehen der Direktoren, das Original oder die Kopie seiner Satzung einschließlich aller angefügten datierten Nachträge (zertifiziert durch den Sekretär der Vereinigung) und ein Original oder ein Duplikat der Vorstandsliste, welche die Namen und die jeweilige Adresse der Direktoren enthält, führen. Die Vereinigung soll ebenfalls entsprechende, vollständige und genaue Geschäftsbücher oder Geschäftsberichte führen, die jährlich zu überprüfen sind. Die hier bereitgestellten Berichte werden im von der Vereinigung registrierten Büro dieser Gemeinschaft oder seiner Hauptgeschäftstelle aufbewahrt. 

Nachträge 

Nachträge können vom Vorstand auf eigene Initiative hin oder aufgrund einer an den Vorstand gerichteten geschriebenen Petition von fünf (5) Prozent der wahlberechtigten Mitglieder beantragt werden. 

Das englischsprachige (rechtsverbindliche) Original dieser ins Deutsche übersetzten Satzung wurde veröffentlicht von: 

The International Association of Animal Behavior Consultants, Inc.

Bylaws translated by Hildegard Niemann, CPBC